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AGB

1. Vertragsgrundlage

1.1. Mit dem Erwerb der Eintrittskarte wird zwischen Indela Media & Innovations (nachfolgend “Veranstalter”) und dem Ticketerwerber (nachfolgend ”Besucher”) ein Besuchervertrag über die “Holi Züri Openair”-Veranstaltung geschlossen. Die Leistungen und Pflichten des Veranstalters sind jeweils in gedruckter Form der Veranstaltungsankündigung zu entnehmen.

1.2. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend “AGB”) gelten für den Erwerb von Eintrittskarten für die “Holi Züri Openair”-Veranstaltung an Besucher/Ticketerwerber und damit für das Rechtsverhältnis zwischen dem Veranstalter und dem Ticketerwerber. Sie sind Bestandteil des Besuchervertrages, der durch den Erwerb von Eintrittskarten zu Stande kommt.

1.3. Zutrittsberechtigt zur Veranstaltung sind nur Personen ab 16 Jahren. Auch in Begleitung von volljährigen Aufsichtspersonen oder mit schriftlicher Einwilligung der gesetzlichen Vertreter haben Personen unter 16 Jahren keinen Zutritt zur Veranstaltung.

1.4. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Veranstaltung örtlich und zeitlich zu verlegen. Die Verlegung wird vom Veranstalter unverzüglich über seine Webseite und nach Möglichkeit auch über die Tagespresse, Rundfunk, die Facebook, Instagram und auf telefonische Anfrage bekannt gegeben. Vor grösseren Aufwendungen für den Besuch (Anreise pp.) wird dringend Einsicht in die Homepages oder schriftliche Anfrage beim Veranstalter am Tage der Veranstaltung empfohlen. Wird eine Veranstaltung auf einen anderen Termin verlegt, gilt das Ticket für den neuen Veranstaltungstermin.

2. Ticketbedingungen

2.1. Mit Kauf eines Tickets werden der Ticketkäufer, sowie die Indela Media & Innovations Vertragspartner. Die Tickets zum “Holi Züri Openair” ist limitiert und über unseren Ticketpartner www.ticketino.ch online oder an allen bekannten VVK-Stellen erhältlich. Restkarten sind ggfs. an der Abendkasse erhältlich. Der Veranstalter empfiehlt jedoch den Erwerb des Tickets im VVK aufgrund der starken Nachfrage.

2.2. Sollte die Veranstaltung auf Grund von höherer Gewalt (starkem Unwetter, ab Windstärke 8) vor Einlass verschoben werden müssen, behält die Karte Ihre Gültigkeit für den Nachholtermin oder die Nachholtermine. In diesem Fall erfolgt keine Rückerstattung des Kartenpreises. Grundsätzlich wird die Veranstaltung „Holi Züri Openair“ auch bei Regen stattfinden.

2.3. Ab 14:00 Uhr geht die Gefahr auf den Besucher über, dass die Veranstaltung auf Grund von höherer Gewalt (starkem Unwetter) für beendet erklärt werden muss. In diesem Fall erfolgt keine Rückerstattung des Kartenpreises.

2.4.  Macht der Veranstalter von seinem Recht auf Verschiebung keinen Gebrauch (bitte Webseite www.holizuri.ch verfolgen), kann der Besucher beim Veranstalter seinen Kartenpreis zurückfordern. Für diesen Fall bitte das oder die nicht entwertete/n Ticket/s fest an einen Brief befestigen und per Post mit deutlich lesbarer Schrift an Indela Media & Innovations, Ursprungstrasse 1D, 8044 Gockhausen, unter Nennung einer Kontoverbindung für die Erstattung schicken. Die Bearbeitung dauert meist einige Wochen.

2.5 Der Veranstalter haftet nicht für weitere verlorene oder anderweitig untergegangene Gegenstände des Kartenerwerbers, falls dem Veranstalter nicht eigener Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

2.6 Elektronische und andere empfindliche Geräte wie Kameras etc. können durch das Farbpulver beeinträchtigt oder zerstört werden. Wir empfehlen deshalb diese nicht auf das Gelände zu bringen oder diese geeignet zu schützen. Auf jeden Fall haftet der Veranstalter nicht für jegliche Beschädigung oder die Zerstörung von diesen Gegenständen. Die Haftung bei Vorsatz und Fahrlässigkeit des Veranstalters bleibt hiervon unberührt.

2.7. Das Ticket verliert bei Verlassen der Veranstaltungsfläche seine Gültigkeit und berechtigt nicht zum Wiedereinlass.

3. Absage, Abbruch der Veranstaltung, Verspätung, Programmänderung

3.1. Die Veranstaltung findet bei jedem Wetter statt, solange der Veranstalter die Umstände des Wetters verantworten kann. Sollten durch die Witterungsumstände Gefahr für Körper und Gesundheit bestehen, kann die Veranstaltung abgesagt oder – nach Beginn – abgebrochen werden.

3.2. Sollte das Festival nach Beginn (nach 14:00) aus Gründen höherer Gewalt (insbesondere wetterbedingt), behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung beendet werden müssen, besteht für die Festivalbesucher kein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises oder auf Schadensersatz, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.

3.3. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Veranstaltung örtlich und / oder terminlich zu verlegen, soweit die Durchführung unmöglich oder unzumutbar und zugleich die Verlegung für den Besucher zumutbar ist. a) räumliche Verlegung: innerhalb der gleichen oder zumindest benachbarten Stadt b) zeitliche Verlegung: nächster Tag, bzw. soweit die hindernden Umstände (insbesondere Wetterbedingungen) noch anhalten, der nächste Samstag, soweit die Veranstaltungsfläche weiterhin verfügbar sein sollte. Die Verlegung wird vom Veranstalter unverzüglich über seine Website und nach Möglichkeit auch über die Tagespresse, Rundfunk, Facebook-Präsenz bekanntgegeben. Vor größeren Aufwendungen für den Besuch wird dringend Einsicht in die Website des Veranstalters empfohlen.

3.4. Verspätungen des Programms sind von dem Festivalbesucher hinzunehmen, solange diese nicht mehr als 2 Stunde überschreiten.

3.5. Bei Festivals können Programmänderungen eintreten. Der Veranstalter bemüht sich im Fall der Absage einzelner Künstler um entsprechenden Ersatz, Ansprüche des Besuchers wegen Absage einzelner Künstler bestehen nicht.

3.6. Änderungen werden seitens des Veranstalters so schnell wie möglich bekannt gegeben.

4. Sicherheit / Gesundheit Gesundheits- und Kleidungsschutz

4.1. Das Holi Farbpulver ist ausschliesslich vom Veranstalter zu beziehen. Es handelt sich um wasserlösliches und leicht abwaschbares Pulver aus Maismehl. Eigenes Farbpulver darf nicht auf das Veranstaltungsgelände mitgebracht werden.

4.2. Es wird angeraten ältere oder nicht mehr gebrauchte Kleidung am Veranstaltungstag zu tragen, da trotz Wasserlöslichkeit und leichter Waschbarkeit, es immer möglich ist, dass bunte Kleidung nach der Wäsche nicht mehr so strahlend ist. Für die passende Bekleidung ist der Veranstaltungsteilnehmer verantwortlich.

4.3. Der Veranstaltungsteilnehmer ist verpflichtet, dass vom Veranstalter verkaufte Holi Farbpulver sorgfältig und gewissenhaft zu benutzen, so dass er sich und Dritte nicht schädigt.

4.4. Personen mit asthmatischen oder anderen Atemwegserkrankungen und Kontaktlinsenträgern wird vom Besuch des Festivals abgeraten. Besuchern mit Kontaktlinsen wird empfohlen diese nicht zu tragen.

4.5. Bei Musikveranstaltungen besteht aufgrund der Lautstärke allgemein immer die Gefahr von Hör- und Gesundheitsschäden. Es wird daher ausdrücklich geraten, sich zur Vorsorge geeigneten Gehörschutz für den Besuch des Festivals mitzubringen. Jeder Ticketerwerber ist hierfür selbst verantwortlich.

4.6. Zum Schutz von Augen wird – obwohl keine Augenverletzung beobachtet wurde – das Tragen von Schwimmbrillen empfohlen.

4.7. Beim Umgang mit Maismehl kann es neben Allergien zu Haut-, Augen- und Schleimhautreizungen kommen. Es gehört zu den Pflichten des Besuchers sich beim Betreten des Geländes zu informieren, wo sich die Reinigungsstationen befinden, an welchen es die Möglichkeit gibt mit Wasser zu spülen, wenn z.B. das Gesicht vom Pulver befreit werden soll.

4.8. Dem Sicherheitspersonal ist in jedem Falle Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlung kann der Ticketerwerber vom Gelände verwiesen werden.

Wichtige Informationen zum Holi Farbpulver: Das Holi Farbpulver kann mit begrenzter Verfügbarkeit gegen einen Unkostenbeitrag von CHF 4,- pro Tüte auf dem Festivalgelände erworben werden.

5. Einschaltung Dritter beim Ticketvertrieb und der Vertragsdurchführung

5.1.Der Veranstalter kann Dritte beauftragen, die Tickets im Namen des Veranstalters zu verkaufen und auch hinsichtlich anderer Rechte und Pflichten des Veranstalters in dessen Namen zu handeln. Der Vertrag über den Ticketerwerb kommt zwischen dem Veranstalter und dem Ticketerwerber zustande.

6.  Ticketerwerb

6.1 Unser offizieller Partner im Ticketvertrieb ist Ticketino AG. Man kann die Tickets nach dem Erwerb über print@home ausdrucken oder an allen bekannten VVK-Stellen finden.

7. Weitergabe von Tickets

7.1 Zur Vermeidung von Störungen der Veranstaltung und Straftaten im Zusammenhang mit dem Besuch der Veranstaltung, zur Durchsetzung von Hausverboten und zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen, liegt es im Interesse des Veranstalters die Weitergabe von Tickets zu beschränken. Dem Ticketerwerber ist es nicht gestattet: a) Tickets zu einem höheren als dem Verkaufspreis des Veranstalters zu veräußern, b) Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung durch den Veranstalter gewerblich oder kommerziell zu veräußern oder öffentlich zu Werbe- oder Marketingzwecken zu verwenden.

7.2. Der Veranstalter ist berechtigt, das zu dem Ticketerwerber bestehende Rechtsverhältnis ausserordentlich und fristlos zu kündigen, wenn der Ticketerwerber gegen Ziffer 7.1 verstößt. Der Veranstalter wird das Ticket in diesem Fall sperren und dem Ticketerwerber den Zutritt zur Veranstaltung verweigern.

7.3. Der Veranstalter ist berechtigt, von Ticketerwerbern, die unter Verstoß gegen Ziffer 7.1 Tickets weitergeben und/oder anbieten, pro Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu CHF 3.000,- zu verlangen, es sei denn, der Verstoss erfolgt schuldlos. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

8. Getränke und Lebensmittel

8.1. Getränke werden auf dem Festivalgelände in Einweg-Plastikbechern ausgegeben. Auf dieses Geschirr besteht ein Pfand. Speisen werden in Einmal-Plastik- oder Kartongeschirr ausgegeben. Bitte denkt an die Umwelt und entsorgt die Umverpackungen sowie sonstigen Müll in den dafür vorgesehenen Behältnissen.

8.2. Plastikflaschen, Kanister, Glasbehälter jeder Art, PET Flaschen, Dosen und/oder sonstige Trinkbehälter sowie das Mitbringen von eigenen Speisen/Getränken oder Lebensmitteln, Hartverpackungen und Kühltaschen ist grundsätzlich verboten.

8.3. Beim Kauf von Speisen und Getränken bestehen vertragliche Beziehungen ausschließlich zu dem jeweiligen Gastronomen.

9. Veranstaltungsordnung

9.1. Das Hausrecht auf dem Veranstaltungsgelände obliegt während der Veranstaltung dem Veranstalter, der sich zu dessen Ausübung seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, insbesondere des Sicherheitspersonals bedient.

9.2. Das Sicherheitspersonal ist angewiesen, die Einlass begehrende Person selbst und deren Taschen beim Verdacht auf das Mitführen von gefährlichen oder illegalen Gegenständen, insbesondere Drogen, Waffen und explosiver Stoffe, sowie veranstaltungsfremden Getränken und Lebensmitteln zu überprüfen. Ein Mitführen solcher Gegenstände ist verboten. Die Einlass begehrende Person erklärt sich mit dieser Überprüfung einverstanden. Tut sie dies nicht, ist ihr der Einlass zu verwehren.

9.3. Das Sicherheitspersonal ist autorisiert Gegenstände der Veranstaltungsteilnehmer im Rahmen der Einlasskontrolle zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit vor dem Einlass zur Veranstaltung in Verwahrung zu nehmen. Dies gilt insbesondere für Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Waffen aller Art oder sonstige gefährliche Gegenstände.

9.4. Der Veranstalter übernimmt durch den Einlass von Personen zum Veranstaltungsgelände, die wegen Ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedürfen, keinerlei vertragliche Verpflichtungen zur Führung einer solchen Aufsicht. Dies gilt sowohl gegenüber den Aufsichtsbedürftigen als auch gegenüber aufsichtspflichtigen Personen sowie gegenüber sonstigen Dritten.

9.5. Das Sicherheitspersonal darf Ticketerwerbern den Eintritt verwehren, wenn diese unter 16 Jahre alt sind, oder die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung (z.B. durch hohe Alkoholisierung) stören könnten. Den Anweisungen des Sicherheitspersonals ist während der Veranstaltung in jedem Falle Folge zu leisten. Des weiteren darf das Sicherheitspersonal, sofern es eine hohe Alkoholisierung bei einem Gast feststellt, diese Person von der Veranstaltung verweisen.

9.6. Dem Ticketerwerber ist es untersagt, auf dem Veranstaltungsgelände Gegenstände jeglicher Art in der Absicht mitzuführen, sie zum Verkauf anzubieten oder in sonstiger Art für kommerzielle Zwecke zu verwenden. Gegenstände, die in dieser Absicht mitgeführt werden oder tatsächlich zum Verkauf angeboten werden, können vom Sicherheitspersonal und anderen autorisierten Personen entfernt oder bis zum Ende der Veranstaltung in Verwahrung genommen werden.

9.7. Weiterhin ist es dem Ticketerwerber untersagt, auf dem Veranstaltungsgelände musikalische oder künstlerische Darbietungen sowie sonstige an eine Mehrzahl von Personen gerichtete Aufführungen und Zurschaustellungen durchzuführen.

9.8. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Ziffern 9.6 und 9.7 wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 CHF sofort fällig; weitere Ansprüche behält sich der Veranstalter ausdrücklich vor.

9.9. Der Veranstalter kann Ticketerwerber, die gegen die Hausordnung des jeweiligen Veranstaltungsortes, gegen diese AGB oder Weisungen des Sicherheitspersonals verstossen, vom Veranstaltungsort verweisen. Ein Anspruch auf Rückzahlung des bereits entrichteten Eintrittsgeldes oder auf sonstigen Schadens- und Aufwendungsersatz haben diese Ticketerwerber nicht.

10. Bildaufnahmen

10.1. Mit dem Erwerb einer Eintrittskarte für die vom Veranstalter durchgeführte Veranstaltung erklärt sich der Ticketerwerber damit einverstanden, dass die während der Veranstaltung erfolgten optischen und akustischen Mitschnitte sowie Fotos, für die Medien und für Werbemassnahmen des Veranstalters verwendet werden können. Die Zustimmung bezieht sich nur auf beiläufige oder beiwerkartige Aufnahmen der Besucher während des Veranstaltungsmitschnittes. Eine Vergütungspflicht besteht nicht.

11. Verbot von Ton- und Bildaufnahmen

11.1. Dem Ticketerwerber ist es erlaubt Fotoapparate zum Festival mitzubringen. Fotos, die am Veranstaltungsort gemacht werden, dürfen nur für private Zwecke verwendet werden. Eine kommerzielle Verwendung der Fotos ist untersagt.

11.2. Dem Ticketerwerber ist es erlaubt Ton-, Film- und Videoaufnahmen zu machen. Ton-, Film- und Videoaufnahmen, die am Veranstaltungsort gemacht werden, dürfen nur für private Zwecke verwendet werden. Eine kommerzielle Verwendung der Fotos ist untersagt.

12. Haftung

12.1. Soweit sich aus den AGB und den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften die Vertragsparteien bei einer Verletzung von vertraglichen und ausservertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

12.2. Auf Schadensersatz haftet der Veranstalter – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz oder groben Fahrlässigkeit des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Das gleiche gilt für sonstige Schäden, die dem Besucher infolge einer von dem Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig verübten Pflichtverletzung entstanden sind. Für vertragstypische Schäden, die dem Besucher infolge einer wesentlichen Vertragspflichtverletzung entstanden sind (sogenannte „Kardinalpflichten“), haftet der Veranstalter auch dann, wenn ihm lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Eine wesentliche Vertragsverletzung im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besucher vertrauen darf. Der Veranstalter haftet im gleichen Maße auch für Pflichtverletzungen seiner Erfüllungsgehilfen.

12.3. Soweit es sich um Ansprüche der Besucher aus der Verwendung des Farbpulvers handeln sollte, bestehen vertragliche und gesetzliche Ansprüche ausschließlich gegen den Farbpulververkäufer.

12.4 Die Haftungsfreistellung nach Ziffer 12.2. gilt auch für die Haftung der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Veranstalters.

12.5 Die sich aus Ziffer 12.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit durch den Veranstalter oder seine Vertreter ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen wurde. Das gleiche gilt für Ansprüche des Ticketerwerbers nach dem Produkthaftungsgesetz.

12.6. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Ticketerwerber nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Veranstalter die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Besuchers vom Besuchervertrag wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

13. Schlussbestimmungen

13.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die Bedingungen dann mit einer wirksamen Ersatzregelung durchführen, die dem mit der weggefallenen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

13.2. Für die Bedingungen und deren Durchführung gilt ausschließlich schweizerisches Recht.